ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Acht Elf Elf Das Taxi GmbH, Bahnhofstraße 12, 26122 Oldenburg (nachfolgend 81111 genannt)

§ 1 Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehung zwischen 81111 und den Kunden der von 81111 angebotenen Beförderungsleistungen in der Personen- und Sachbeförderung sowie in dem Sammelverkehr Luftibus gelten die unten aufgeführten AGB. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet veröffentlicht, ist in den Geschäftsräumen der 81111 deutlich sichtbar ausgehängt und in den Fahrzeugen von 81111 zur Einsichtnahme erhältlich. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie bei Dauerschuldverhältnissen die zum Zeitpunkt der Bestellung der Beförderungsleistung aktuelle Fassung der AGB. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn 81111 sie schriftlich akzeptiert hat.

§ 2 Vertragsabschluss und Rücktritt vom Vertrag

  1. 81111 nimmt Fahraufträge mündlich, fernmündlich, per Fax, per Apps, schriftlich oder online zu den aktuellen Konditionen an, die sie zum Zeitpunkt der Bestellung auf Druckschriften bzw. im Internet veröffentlicht hat. Zu einem Vertragsabschluss kommt es jedoch nur, wenn 81111 entweder diesen Auftrag schriftlich im Voraus bestätigt hat oder wenn die Fahrt tatsächlich angetreten wird. Sollte die Annahme einer Bestellung auf Grundlage eines Druck-, Rechen- oder Schreibfehlers erfolgt sein, behält sich 81111 den Rücktritt vor.
  2. Für Terminfahrten zum Flughafen oder Bahnhof oder Hafen oder Abholungen ab Flughäfen, Schiffen oder Bahnhöfen kann eine bestimmte Abholzeit vereinbart werden. In diesen Fällen müssen 81111 Fahrplanänderungen durch den Kunden so rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, dass zwischen den Parteien gegebenenfalls eine Änderung der Abholzeit vereinbart werden kann. Anderenfalls haftet der Kunde für 81111 entstehende Schäden. Abholungen ab Flughäfen können sich, sofern keine bestimmte Abholzeit vereinbart wurde, auch auf die Ankunft bestimmter Flüge beziehen. In diesem Fall obliegt es dem Kunden, 81111 die genauen Flugdaten, insbesondere die Flugnummer, mitzuteilen. Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung zum Zeitpunkt der planmäßigen Ankunft, es sei denn der Kunde teilt 81111 die geänderte Ankunftszeit rechtzeitig mit oder es war für 81111 zumutbar und möglich, sich rechtzeitig über die genaue Ankunftszeit zu informieren.
  3. Tarifbestimmungen für vergünstigt beförderte Personenkreise, wie es beispielsweise Kinder im Luftibus sind, sind nur gültig, wenn mindestens eine Begleitperson von dieser Vergünstigung ausgeschlossen bleibt.
  4. Wird ein Auftrag vor dem schriftlich bestätigten Fahrtermin durch den Kunden zurückgenommen, fallen folgende Stornogebühren an:
a) bis 3 Tagevor dem vereinbarten Fahrttermin25%
b) bis 2 Stundenvor dem vereinbarten Fahrttermin50%
c) weniger als 2 Stundenvor dem vereinbarten Fahrttermin (kurzfristige oder versäumte Stornierung)100%

des jeweiligen voraussichtlichen Beförderungsentgeltes, sofern nicht der Kunde nachweist, dass 81111 ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

81111 behält sich bezüglich der Berechnung von Stornogebühren vor, nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob Stornogebühren im Rahmen der hier genannten Vorgaben erhoben werden sollen oder nicht, die obenstehenden Regelungen der Stornogebühren gelten in Folgefällen trotzdem.

§ 3 Preise

  1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO und einschließlich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe sowie zuzüglich Spesen und möglicher Verkehrswegnutzungsgebühren (Fähren, Tunnelgebühren etc.). Maßgeblich sind die jeweils durch 81111 im Internet veröffentlichten und in den Geschäftsräumen einsehbaren aktuellen Preisangaben. Alte Preislisten verlieren mit der Veröffentlichung einer neuen Liste ihre Gültigkeit.
  2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Fahrttermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist 81111 berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 25 % übersteigt.

§ 4 Beförderung von Personen und Sachen

  1. Die Kunden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrzeuges und des Fahrers, ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Fahrgäste sowie sonstiger Dritter nicht gefährdet wird. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie für die Beaufsichtigung und die Einhaltung der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung befindlicher minderjähriger Personen sowie für die Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung mitgeführter Tiere. Die Kunden haben Sorge zu tragen, dass sie oder ihre sich in ihrer Begleitung befindlichen minderjährigen Fahrgäste die Fahrzeugtüren nur auf Aufforderung durch den Fahrer öffnen. Kunden und sie begleitende Personen sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen, ob ein Öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schäden haften Kunden und sie begleitende Personen für sämtliche von ihnen verursachte Schäden.
  2. Die Auswahl und Ausstattung des Fahrzeuges ist 81111 freigestellt. Die Kunden haben auf besondere Beförderungswünsche, insbesondere wegen gesundheitlicher Erfordernisse, oder Ankunftstermine bei der Bestellung und bei Fahrtantritt hinzuweisen.
  3. Bei kilometerabhängiger Fahrpreisberechnung wird die zu Grunde zu legende Fahrstrecke auf Kundenwunsch vor Fahrtantritt gemeinsam mit dem Kunden festgelegt, bei kilometerunabhängigen Fahrpreisen, insbesondere bei Sammelfahrten ist 81111 die Wahl der Fahrstrecke freigestellt.
  4. Mitgenommene Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere befinden sich während der Beförderung in der Obhut des Kunden, auch wenn 81111 natürlich gern bei der sachgerechten Ladung und Sicherung behilflich ist. Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer oder Fahrzeug geladen werden können, können solche Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen werden.
  5. Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine Öffnung solcher Behältnisse oder der Genuss von Tabak oder Nahrungsmitteln ist während der Fahrt ohne das ausdrückliche Einverständnis von 81111 untersagt.
  6. Bei Übernahme von zum Transport geeignetem Kuriergut wird 81111 dieses nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden auf Vollständigkeit prüfen. Hierzu hat der Kunde bei Übernahme eine entsprechende schriftliche Übernahmebestätigung vorzulegen. Kuriergut wird von 81111 in geeigneter Form geladen und gesichert. Zeigt sich bei Ablieferung des Kuriergutes am Fahrziel eine Mindermenge oder ein Mangel gegenüber der bestätigten Übernahmebestätigung, ist dies 81111 direkt bei Anlieferung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang des Schadens mitzuteilen.

§ 5 Fälligkeit und Zahlung, Verzug und erweitertes Pfandrecht

  1. Der Fahrpreis für Dienstleistungen ist bei Erbringung fällig. Ausgenommen davon sind lediglich Aufträge, für die im Voraus eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Bei Rechnungskunden sind Zahlungen für Dienstleistungen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der leistungsbezogenen Rechnung zu leisten. Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn 81111 über den Betrag unbeschränkt verfügen kann. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.
  4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist 81111 berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls 81111 nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist 81111 berechtigt, auch diesen geltend zu machen (§ 288 Abs. 3 BGB).
  5. 81111 steht wegen seiner Forderung(en) aus Beförderungen ein Pfandrecht an überlassenen oder aufgrund von Beförderungen in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. 81111 ist berechtigt, das Pfandrecht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Kunden zu verwerten. 81111 ist berechtigt, gepfändete Gegenstände 14 Tage nach deren Pfändung nach eigenem Ermessen zu einem angemessenen Preis zu veräußern und die damit erzielten Einnahmen zur Begleichung der offenen Schuld des Kunden zu verwenden, falls dieser die offene Forderung nicht zuvor begleicht. Für eine Pfandnahme ist 81111 berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 20,- Euro zu erheben.

§ 6 Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung

  1. Natürlicher Verschleiß an Transportgütern, Gepäck etc. ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse befinden sich während des Transportes durch 81111 in sachgemäßer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem Verschleiß. Lackbeschädigungen von durch 81111 transportierten Fahrrädern, Rollstühlen, Kinderwagen etc. können auch bei sachgemäßer Verladung und Transport nicht ausgeschlossen werden und sind daher ebenfalls als natürlicher Verschleiß zu betrachten.
  2. Kuriergut, welches ohne persönliche Begleitung des Kunden befördert wird, ist von der Gewährleistung ausgeschlossen, so nicht vor Fahrtantritt eine geeignete Übernahmebestätigung durch 81111 gegengezeichnet wurde (vgl. § 4 Ziffer 6).
  3. Mögliche Gewährleistungsansprüche bezüglich Beschädigungen von Transportgut sind 81111 umgehend bei Fahrtende zur Kenntnis zu bringen.
  4. Die Kunden tragen die Verantwortung für jedwede Körper- oder Sachschäden, die sich aus dem eigenen Genuss von Nahrungsmitteln im Fahrzeug ergeben, auch wenn ihnen dieser Genuss durch 81111 gestattet wurde.
  5. 81111 haftet für Schäden, die dem Kunden durch unpünktliche Abfahrt oder Ankunft am Fahrziel entstehen, nur, wenn
    1. die Einhaltung einer bestimmten Abfahrts- der Ankunftszeit zwischen 81111 und dem Kunden zuvor ausdrücklich und rechtzeitig vor Fahrtantritt vereinbart wurde und
    2. die Leistungsstörung nicht durch Naturkatastrophen, unvorhergesehene technische Mängel, Verkehrsstaus oder Unfälle oder aus Gründen entsteht, die in der Sphäre des Kunden liegen.

      Das gilt insbesondere bei Flughafenfahrten, Bahnhofsfahrten oder Fahrten zu Kreuzfahrtterminals.

      81111 haftet ferner nicht, wenn der Kunde die Abfahrts- oder Ankunftszeit selbst bestimmt hat und hierbei gewöhnliche Fahrtverzögerungen etwa durch Stau etc. unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere kurzfristige Flugplanänderungen oder eine gegenüber der geplanten Ankunftszeit verfrühte oder verspätete Ankunft des Kunden entbinden diesen nicht von seiner Leistungspflicht.
  6. Gewährleistungsansprüche, die aus terminlichen Leistungsmängeln entstehen, sind schließlich ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend gemacht werden.
  7. Die Haftung von 81111 für Schäden, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden sind, ist auf einen Höchstbetrag von € 1.000 je Schadenfall beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch 81111 verursacht wird und nicht eine Pflicht betroffen ist, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der Kunde berechtigterweise vertrauen darf (Kardinalspflichten).
  8. Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Sach- oder Körperschäden. Das gilt auch für Schäden, die durch minderjährige Begleitpersonen, von Tieren oder durch mitgeführte Transportgüter verursacht werden, welche, aus gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen, am Eigentum von 81111 oder dritten Personen entstehen. Dies gilt im Besonderen auch für Schäden, die durch Verunreinigung durch Erbrechen, Inkontinenz, mitgeführte Nahrungsmittel oder Rauchwaren entstehen. Bei der Bezifferung solcher Schäden werden 81111 neben der Beseitigung auch entgangene Umsätze durch Ausfallschäden geltend machen, die durch Lüftung oder Trocknung entstehen.

§ 7 Datenschutz

81111 erhebt, verarbeitet und nutzt betriebs- und personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO). Der Kunde stimmt dieser Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Auftragserfüllung ausdrücklich zu.

§ 8 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist Oldenburg in Oldenburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Oldenburg in Oldenburg.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

© Acht Elf Elf Das Taxi GmbH, Stand 04.01.2022